Netze

EEG-Anlagen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um Anlagen, die Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in das Verteilnetz einspeisen. 

Antrag zum Netzanschluss einer EEG-Anlage

Um den geplanten Anschluss Ihrer Eigenerzeugungsanlage an das Verteilnetz zu prüfen (Netzverträglichkeitsprüfung), reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

Bitte beachten Sie die gesonderten technischen Anschlussbedingungen für EEG-Anlagen:

Netzverträglichkeitsprüfung

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüfen wir, wie ein Netzanschluss erstellt werden kann. Hierzu unterbreiten wir Ihnen anschließend ein Angebot. Nach Rücksendung der Angebotsannahme, erhalten Sie von uns die Freigabe zur Errichtung Ihrer Eigenerzeugungsanlage.

Inbetriebnahme

Nach der vollständigen Fertigstellung der elektrischen Anlage übersenden Sie bzw. Ihr Installateur eine Fertigstellungsanzeige an uns.

Die Inbetrieb-/ Abnahme der elektrischen Anlage durch uns erfolgt erst nach Eingang der Fertigstellungsanzeige. Die Prüfung der elektrischen Anlage erfolgt gemäß den Technischen Anschlussbedingungen, insbesondere der BDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Wenn Sie keinen eigenen Messstellenbetreiber mit dem Einbau eines Zählers beauftragen, erfolgt der Zählereinbau durch uns.

Im Fall von Photovoltaik-Anlagen ist zudem diese der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzuzeigen.

Abrechnung

Sofern Sie keine Eigenvermarktung nach dem EEG durchführen, erhalten Sie anschließend von uns die jeweils gesetzlich festgelegte Vergütung für die von Ihnen eingespeiste Arbeit gemäß den ermittelten Zählwerten.

Für Anlagen mit Erzeugung aus Biogas kann zudem bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Steuerung und Abrechnung mit der Flexibilitätsprämie beantragt werden.

Für die Zahlungsmodalitäten senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular zurück:

Einspeisemanagement

Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen EEG-Anlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben, mit technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement ausgestattet werden. Im Fall von Photovoltaik-Anlagen wird hinsichtlich der installierten Leistung unterschieden. Hat die Photovoltaik-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) zu erfüllen, liegt die installierte Leistung dagegen unter 100 kW, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) umzusetzen.

EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW

  • Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen Betreiber von EEG-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann.

Photovoltaik-Anlagen 30-100 kW

  • Gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)) müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW bis 100 kW ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. 

Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW

  • Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW haben gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) die Pflicht, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung auszustatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann oder die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz zu begrenzen.