Einspeiser/ Speicher/ E-Mobilität
Der Anschluss von Erzeugungsanlagen - z.B. Balkonkraftwerke -, Ladeeinrichtungen und Stromspeichern muss beim Netzbetreiber angemeldet werden. Auch Änderungen müssen mitgeteilt werden.
Sie können hierfür einfach unser Netzanschluss- oder Einspeiserportal nutzen.
Antrag zum Netzanschluss einer Erzeugungsanlage
Um den geplanten Anschluss Ihrer Eigenerzeugungsanlage an das Verteilnetz zu prüfen (Netzverträglichkeitsprüfung), reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Lageplan (1:1000) aus dem die Bezeichnung, die Grenzen des Grundstücks und der Aufstellungsort der Anlage hervorgeht
- Beschreibung der Schutzeinrichtungen mit den genauen Angaben über Art, Fabrikat, Schaltung und Funktion sowie ggf. eine entsprechende Konformitätserklärung
- Übersichtsschaltplan der gesamten elektrischen Anlage mit Daten der eingesetzten Betriebsmittel
Bitte beachten Sie die gesonderten technischen Anschlussbedingungen für EEG-Anlagen:
- FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 Technische Mindestanforderungen für Anschluss- und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 Technische Mindestanforderungen für Anschluss am Mittelspannungsnetz
- Messkonzepte PV- Anlagen
- Messkonzepte KWK- Anlagen
Netzverträglichkeitsprüfung
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüfen wir, wie ein Netzanschluss erstellt werden kann. Hierzu unterbreiten wir Ihnen anschließend ein Angebot. Nach Rücksendung der Angebotsannahme, erhalten Sie von uns die Freigabe zur Errichtung Ihrer Eigenerzeugungsanlage.
Inbetriebnahme
Nach der vollständigen Fertigstellung der elektrischen Anlage übersenden Sie bzw. Ihr Installateur eine Fertigstellungsanzeige an uns.
Die Inbetrieb-/ Abnahme der elektrischen Anlage durch uns erfolgt erst nach Eingang der Fertigstellungsanzeige. Die Prüfung der elektrischen Anlage erfolgt gemäß den Technischen Anschlussbedingungen, insbesondere der BDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“. Wenn Sie keinen eigenen Messstellenbetreiber mit dem Einbau eines Zählers beauftragen, erfolgt der Zählereinbau durch uns..
Abrechnung
Sofern Sie keine Eigenvermarktung nach dem EEG durchführen, erhalten Sie anschließend von uns die jeweils gesetzlich festgelegte Vergütung für die von Ihnen eingespeiste Arbeit gemäß den ermittelten Zählwerten.
Am 31. Januar 2019 hat das Webportal des Marktstammdatenregisters den Betrieb aufgenommen. Das bringt für Sie als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage (z. B. einer Solaranlage) neue Verpflichtungen mit sich. Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen sowie für alle Stromspeicher in Deutschland sein. Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind Sie gesetzlich verpflichtet sich und Ihre Anlagen in diesem Portal zu registrieren – unabhängig davon, ob Ihre Anlage bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht. Das Portal finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de.
Für Anlagen mit Erzeugung aus Biogas kann zudem bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Steuerung und Abrechnung mit der Flexibilitätsprämie beantragt werden.
Sie als KWK-Anlagenbetreiber haben entsprechende Nachweise vorzulegen, z.B. Anmeldung/ Zulassung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Unterlagen zum Einbau von Messeinrichtungen. Sie können hierfür einen Online-Antrag auf den Seiten des BAFA ausfüllen.
Für die Zahlungsmodalitäten senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular zurück:
Einspeisemanagement
Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen EEG-Anlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben, mit technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement ausgestattet werden. Im Fall von Photovoltaik-Anlagen wird hinsichtlich der installierten Leistung unterschieden. Hat die Photovoltaik-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) zu erfüllen, liegt die installierte Leistung dagegen unter 100 kW, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) umzusetzen.
EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW
- Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen Betreiber von EEG-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Photovoltaik-Anlagen 25-100 kW
- Gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)) müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW bis 100 kW ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
Photovoltaik-Anlagen bis 25 kW
- Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 kW haben gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) die Pflicht, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung auszustatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann oder die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz zu begrenzen.
Biogas-Anlagen
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare zur Einspeisung von Biogas.
Bei einem geplanten Anschluss einer Biogas-Anlage sind folgende Unterlagen vom Anlagenbetreiber für die Netzverträglichkeitsprüfung einzureichen:
- Betreiber der Biogasaufbereitungsanlage
- Eigentümer der Biogasaufbereitungsanlage
- Technische Daten der Biogasaufbereitungsanlage
- Standort der Anlage
- Größe der Anlage [m³/h i. N.]
- Beschreibung des Aufbereitungsverfahren
- Erwartete Gasqualität
Netzverträglichkeitsprüfung
Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen teilen wir innerhalb von zwei Wochen mit, welche weiteren Prüfungen zur Errichtung des Netzanschlusses notwendig sind und in welcher Höhe eine Vorauszahlung für die Prüfung zu leisten ist.
Nach Zahlungseingang werden wir die Anschlussmöglichkeit an unser Verteilnetz prüfen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen zeitnah, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Vorauszahlung mit. Nach Mitteilung eines positiven Prüfungsergebnisses erhalten Sie innerhalb von drei Monaten ein verbindliches Vertragsangebot für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung.
Zur Inbetriebnahme Ihrer Biogas-Anlage setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Bitte beachten Sie, wenn Sie keinen eigenen Messstellenbetreiber mit dem Einbau eines Zählers zur Inbetriebnahme beauftragen, erfolgt der Zählereinbau durch uns.
Einspeisung
Für die Einspeisung mit Biogas schließen Sie mit uns neben dem Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag einen Einspeisevertrag gemäß der Kooperationsvereinbarung Gas ab, die alle – insbesondere die technischen – Details regeln.
Die Einspeisung von Biogas wird in speziellen Bilanzkreisen abgebildet. Sollten Sie keinem entsprechenden Bilanzkreis zugeordnet sein, kontaktieren Sie uns bitte, damit wir Sie entsprechend beraten können.
Gasspeicher-/ LNG-Anlagen
Als Gasverteilnetzbetreiber bieten wir in unserem Netzgebiet allen Interessenten einen Netzzugang für Gasspeicher- und LNG-Anlagen an. Für weitere Informationen über den Netzanschluss und die Netznutzung dieser Anlagen wenden Sie sich bitte an unseren Ansprechpartner.